Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495) |
| 2. Abschnitt - Dateiregelungen (§§ 483 - 491) |
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
Rechtsprechung zu § 491 StPO
6 Entscheidungen zu § 491 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.2009 - StB 29/08
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verfahrensregister des ...
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Anwaltsdaten
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 2357/04
Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise ...
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05
Weg frei für automatischen Kontenabruf
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Querverweise
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- § 495
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Übergangsvorschriften
- § 46 I (Weitergeltung von Begriffsbestimmungen)