Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 492 - 495) |
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
(2) 1In das Register sind
einzutragen. 2Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.
(3) 1Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2§ 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4a) 1Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.
(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts | 19.04.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.05.2020 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen | 22.04.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
21.06.2017 | Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes | 16.06.2017 | |
31.12.2016 | Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes | 23.12.2016 | |
21.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes | 17.11.2015 | |
01.10.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 | |
01.03.2005 | Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften | 10.09.2004 | |
01.04.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) | 11.10.2002 | |
12.08.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
schaftliches Verfahrensregister § 493Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 495Auskunft an betroffene Personen
Rechtsprechung zu § 492 StPO
4 Entscheidungen zu § 492 StPO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
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- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
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- VG Mainz, 14.09.2017 - 1 K 45/17
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- BGH, 20.12.1957 - 1 StR 33/57
Nebenkläger - Rechtsmittel - Rechtsmittelgegner - Notwendige Auslagen - ...
Querverweise
Auf § 492 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 21 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)