Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 492 - 495) |
(1) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. 3Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 4Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.03.2005 | Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften | 10.09.2004 | |
12.08.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
schaftliches Verfahrensregister § 493Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 495Auskunft an betroffene Personen
Rechtsprechung zu § 493 StPO
Entscheidung zu § 493 StPO in unserer Datenbank:
- RG, 09.11.1916 - IV 304/16
Freiheitsstrafen; Unterbrechung
Querverweise
Auf § 493 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 17 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 21 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150f (Automatisiertes Auskunftsverfahren)