Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
Rechtsprechung zu § 51 StPO
- 6 Entscheidungen zu § 51 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 51 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, geistig behinderte Heimbewohnerinnen, 21.9.00 (BGHSt 46, 142)
§ 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;
§ 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 II StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 I StPO;
§ 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen
Literatur im Internet zu § 51 StPO
Querverweise
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 6 I 1
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- §§ 171 ff (zu § 51 I)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3
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