Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
| 1. | der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; | |
| 2. | der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | |
| 2a. | der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
| 3. | wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. |
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Rechtsprechung zu § 52 StPO
800 Entscheidungen zu § 52 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 117/12
Molekulargenetische Reihenuntersuchung (Verwertbarkeit der Erkenntnis einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Osnabrück, 02.11.2011 - 3 KLs 10/11
Verwertung von DNA-Proben nach Massengentest mit Teilübereinstimmung mit der ...
- LG Osnabrück, 02.11.2011 - 3 KLs 10/11
- BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08
Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des ...
- BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06
Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben; ...
- BGH, 03.05.2006 - 4 StR 40/06
Verwertungsverbot bei im Einzelfall unzureichender Belehrung über ein bestehendes ...
- BGH, 01.03.2004 - 5 StR 53/04
Belehrungspflicht bei Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertungsverbot; Entfallen des ...
- BGH, 18.12.2012 - StB 16/12
Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung (Besonderheiten bei ...
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Literatur im Internet zu § 52 StPO
- Der Zeuge im Strafprozess von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Schmuck und Rechtsreferendar Hanno Gorius, DEUG en droit
Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen im Strafprozess. Insbesondere die richterliche Art der Belehrung wird aufgegriffen und geprüft inwieweit sich hieraus ggfs. die Notwendigkeit eines Befangenheitsantrages ableitet.
Caspers Mock Anwälte - § 52 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 52 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zeugnisverweigerungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81c
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 22 (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Behandlungsvertrag
- § 630c (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Prüfstelle für Rechnungslegung
- § 342b (Prüfstelle für Rechnungslegung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- § 19 (Auskunftsanspruch)
- Patentgesetz (PatG)
- Rechtsverletzungen
- § 140b
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 46 (Auskunft)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 101 (Anspruch auf Auskunft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 97 (Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 20 (Befragung und Datenerhebung)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34b (Versteigerergewerbe)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Sondervorschriften
- § 42a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51 (zu § 52 I Nr. 3)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- §§ 1 ff (Form und Voraussetzungen) (zu § 52 I Nr. 2a)