Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Rechtsprechung zu § 52 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wiederaufnahme nach Widerruf durch Belastungszeugin, 3.11.00 (BGHSt 46, 189)
    §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des (später die Aussage verweigernden) Zeugen gegenüber dem Sachverständigen ("Zusatztatsachen") und auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens

  • BGH, geistig behinderte Heimbewohnerinnen, 21.9.00 (BGHSt 46, 142)
    § 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;
    § 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 II StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 I StPO;
    § 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen

  • BVerfG, Zeugenaussage V-Mann [BVerfG], 1.3.00 (NStZ 2000, 489) 
    §§ 252, 52 StPO, gezielter V-Mann-Einsatz im Umfeld eines Zeugnisverweigerungsberechtigten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden;
    § 92 BVerfGG, Anforderungen an die Begründung der VB bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes im Strafprozeß

  • BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342) 
    §§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
    § 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
    §§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
    im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden

  • BGH, Telefongespräch mit Bruder, 10.3.99 (NJW 1999, 2535)
    § 100d III 3 StPO, die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch einen Angehörigen nach § 52 StPO steht einer Verwertung der Telefonüberwachung (§ 100c I Nr. 2 StPO) zwischen dem Angeklagten und dem Angehörigen nicht entgegen

  • BGH, Abschnittsbesteuerung, 9.7.97 (StV 1997, 512) 
    Verstoß gegen § 168c V StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 I StPO entgegen;
    zur Frage, ob es nach § 251 II 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;
    § 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);
    zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;
    zu den Voraussetzungen des § 371 AO

  • BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211) 
    §§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
    §§ 136a III, 163a IV StPO;
    § 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
    § 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
    § 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler

  • BGH, alleinsorgeberechtigte Mutter und Ehefrau des Angeklagten, 8.1.87 (NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer))
    § 52 II 2 StPO analogiefähig?, Einsetzung eines Pflegers durch das Vormundschaftsgericht auf Veranlassung des Strafgerichts, § 1630 I BGB, Bindung des Strafgerichts an eine auch rechtswidrige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts

  • BGH, Verdachtsmomente in Spurenakte, 23.7.86 (BGHSt 34, 138)
    § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Verhältnisses zu einem Mitbeschuldigten gilt bei förmlicher Verfahrensverbindung im Verhältnis zu allen Mitbeschuldigten und dauert auch bei Verfahrenstrennung fort, die Staatsanwaltschaft bestimmt die Beschuldigtenstellung und Mitbeschuldigtenstellung;
    § 66 I StGB, "zu zeitiger Freiheitsstrafe", Sicherheitsverwahrung kann auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 I 1 StGB) angeordnet werden

  • BGH, Nichtbelehrung der Tochter als Belastungszeugin, 19.9.67 (BGHSt 21, 303)
    auch wenn der Vertreter des Minderjährigen der Aussage zugestimmt hat (vgl. nunmehr § 52 II StPO), muß der Minderjährige trotz seiner fehlenden Verstandesreife selbst belehrt werden (vgl. nunmehr § 52 III StPO)

  • BGH, Blutschande, 26.10.62 (BGHSt 18, 107)
    §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
    § 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden

  • BGH, 7-jährige Tochter als Belastungszeugin, 2.3.60 (BGHSt 14, 159) 
    Grundsätze bei der Vernehmung von Minderjährigen mit Zeugnisverweigerungsrecht (Hinweis: der BGH stellt die Anforderungen auf, die zwischenzeitlich mit § 52 II 1 StPO Eingang in das Gesetz gefunden haben, diese sind nach h.M. auch im Zivilprozeß im Rahmen von § 383 ZPO anwendbar)

  • BGH, Erörterung des Protokolls, 2.4.58 (BGHSt 11, 340) 
    §§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist Vernehmung des Ermittlungsrichters zulässig, gegenüber dem der Zeuge nach Belehrung ausgesagt hatte. Das Vernehmungsprotokoll darf vorgehalten werden ("Vernehmungsbehelf"). Nur die Bekundung des Richters ist Beweisgrundlage

Literatur im Internet zu § 52 StPO

Querverweise

Auf § 52 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19 (Auskunftsanspruch)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101 (Anspruch auf Auskunft)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 97 (Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 20 (Befragung und Datenerhebung)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34b (Versteigerergewerbe)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Allgemeine Vorschriften
            § 1589 (Verwandtschaft) (zu § 52 I Nr. 3)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1909 (Ergänzungspflegschaft) (zu § 52 II 2)

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