Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. | Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | |
2. | Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | |
3. | Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | |
3a. | Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | |
3b. | Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | |
4. | Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; | |
5. | Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. |
2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. | eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), | |
2. | eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder | |
3. | eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, |
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
01.09.2020 | Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung | 15.11.2019 | |
09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung | 21.12.2015 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten | 26.06.2009 | |
23.02.2002 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung | 15.02.2002 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 53 StPO
640 Entscheidungen zu § 53 StPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.07.2020 - 8 St ObWs 5/20
Zeugnisverweigerungsrecht, Beschwerdeführer, Durchsuchungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 25.09.2023 - 1 BvR 2219/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung eines Universitätslehrstuhls zur ...
- BVerfG, 25.09.2023 - 1 BvR 2219/20
- OLG Hamm, 27.02.2018 - 4 Ws 9/18
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht eines Berufsgeheimnisträgers mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 4 Ws 130/17
Zeugnisverweigerungsrecht; Berufsgeheimnisträger; Wirtschaftsprüfer; juristische ...
- OLG Hamm, 26.04.2018 - 4 Ws 56/18
Berufsgeheimnisträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Doppelmandatierung, ...
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 4 Ws 130/17
- BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09
Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig
- BerG Heilberufe Münster, 02.09.2015 - 16 K 1399/14
Berufliches Zeugnisverweigerungsrecht; ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht; ...
- BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 16.05.2013 - 2 BGs 147/13
Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachung (keine Erforderlichkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
Verwendungsverbot für Erkenntnisse aus Verteidigerkommunikation (Erstreckung auf ...
- BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 53 StPO
10.02.1993 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Wiederholung der Entscheidung zu Artikel 13 Nr. 1 und Artikel 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches, § 53 Abs. 1 Nr. 3a und § 97 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung und Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts) | BGBl. I S. 270 |
21.08.1992 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 13 Nr. 1 und Artikel 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches, § 53 Abs. 1 Nr. 3a und § 97 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung und Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts) | BGBl. I S. 1585 |
06.11.1972 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) | BGBl. I S. 2126 |
§ 53 StPO in Nachschlagewerken
- § 53 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verschwiegenheitspflicht
- § 53 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
Querverweise
Auf § 53 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 119 (Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 160a (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91b (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 22 (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 44b (Gemeinsame Berufsausübung)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81c III 1 (Untersuchung anderer Personen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 53 II 2)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 53 I 1 Nr. 3)
- § 4f IVa
- Gemeinsame Bestimmungen
- Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 12 III (Amtsverhältnis)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 23 IV (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 30 (Steuergeheimnis)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 35 (Sozialgeheimnis)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit) (zu § 53 I Nr. 3)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 5 I 2
- III. Der Bundestag
- Art. 47 S. 1
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 39 S. 1