Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Rechtsprechung zu § 54 StPO
- 5 Entscheidungen zu § 54 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 54 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 StPO
- Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht
von Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.)
Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, Bonn 2008
über www.dbk.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 2 (Zeugenschutzdienststellen)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 96
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 III, IV, V (Verschwiegenheitspflicht) (zu § 54 I, IV)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 80 (zu § 54 I)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- § 61 (zu § 54 I)
§ 62 (zu § 54 I)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4f IVa (Beauftragter für den Datenschutz)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 54 StPO bei

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