Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   

§ 55

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Rechtsprechung zu § 55 StPO

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Literatur im Internet zu § 55 StPO

Querverweise

Auf § 55 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47d (Befugnisse)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 20 (Befragung und Datenerhebung)
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen
          § 52 (Auskunfts- und Zutrittsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 60 Nr. 2
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