Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 56

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

Rechtsprechung zu § 56 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 56 StPO

Querverweise

Auf § 56 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 56 StPO:

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