Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Rechtsprechung zu § 57 StPO
45 Entscheidungen zu § 57 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.12.2001 - 3 StR 427/01
Unzulässige Vereidigung und Beruhen; Unterbliebene Zeugenbelehrung nach § ...
- OLG Köln, 16.03.2007 - 2 Ws 101/07
Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung
- OLG Köln, 16.03.2007 - 2 Ws 103/07
Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung
- BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne
- BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51
- OLG Hamm, 15.10.1992 - 1 VAs 43/92
- OLG Köln, 06.10.2011 - 2 Ws 632/11
- BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08
Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die ...
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
- OLG Jena, 27.01.2011 - 1 Ws 10/11
Maßregel, Widerruf der Aussetzung zur Bewährung
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Literatur im Internet zu § 57 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV) (zu § 57 S. 2)
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