Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 57

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Rechtsprechung zu § 57 StPO

45 Entscheidungen zu § 57 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 57 StPO

Querverweise

Auf § 57 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 57 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 64 I, II (zu § 57 S. 2)

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