Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Rechtsprechung zu § 57 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 57 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 57 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 57 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
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Querverweise
Auf § 57 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV) (zu § 57 S. 2)
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