Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.
Rechtsprechung zu § 57 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 57 StPO im Volltext bei

- 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 57 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 57 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 57 StPO:
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