Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Rechtsprechung zu § 58 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 58 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 58 StPO
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