Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 58

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.

Rechtsprechung zu § 58 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 58 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 58 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 243 II 1 (zu § 58 I)

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