Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
Gliederung
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§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Rechtsprechung zu § 6 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 209 I (Eröffnungszuständigkeit)
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
        Hauptverhandlung
          § 269 (Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung)
          § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 328 II (Inhalt des Berufungsurteils)
        Revision
          § 338 I Nr. 4 (Absolute Revisionsgründe)
          § 355 (Verweisung an das zuständige Gericht)
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