Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
§ 6

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Rechtsprechung zu § 6 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Hauptverhandlung
     
      Rechtsmittel
        Berufung
        Revision

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