Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 60

Von der Vereidigung ist abzusehen

1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Rechtsprechung zu § 60 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Landshut-Entführung, 11.2.00 (NJW 2000, 1661) 
    Art. 6 III d MRK, Polizeibeamte als anonyme Zeugen;
    § 96 StPO, Unzulässigkeit eines "in camera"-Vorgehens im Strafverfahren (vgl. BVerfG, «"in-camera-Verfahren" im Verwaltungsprozeß»), Art. 19 IV GG, Beweiswürdigung mit großer Vorsicht;
    § 60 StPO, § 337 StPO, Fall des Nicht-Beruhens des Urteils auf einer fehlerhaften Vereidigung, § 261 StPO;
    (Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Landshut-Entführung (BVerfG)»)

  • BGH, Abschnittsbesteuerung, 9.7.97 (StV 1997, 512) 
    Verstoß gegen § 168c V StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 I StPO entgegen;
    zur Frage, ob es nach § 251 II 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;
    § 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);
    zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;
    zu den Voraussetzungen des § 371 AO

  • BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
    § 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
    zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
    § 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
    zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
    § 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
    Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
    § 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte

  • BGH, nachträglicher Verdacht der Beteiligung, 15.1.87 (NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer))
    § 154 II StGB, minder schwerer Fall kommt in Betracht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO, auch wenn die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt waren

Literatur im Internet zu § 60 StPO

Querverweise

Auf § 60 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 60 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 55 (zu § 60 Nr. 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 157 II (Aussagenotstand) (zu § 60 Nr. 1, 1. Alt.)

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