Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
Von der Vereidigung ist abzusehen
| 1. | bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; | |
| 2. | bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. |
Rechtsprechung zu § 60 StPO
1.040 Entscheidungen zu § 60 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.12.2008 - 3 StR 429/08
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Revisibilität); Beruhen; ...
- BGH, 17.07.2003 - 4 StR 194/03
Vereidigungsverbot bei Verdacht der Falschaussage in einer früheren ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2002 - 3 Ss 356/02
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß ...
- OLG Hamm, 06.10.2003 - 2 Ss 481/03
Verfahrensrüge; ausreichende Begründung, Vortrag; Vereidigungsverbot
- BGH, 18.03.1998 - 5 StR 710/97
StPO § 60
- BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03
Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über ...
- BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06
Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten; ...
- BGH, 19.07.2000 - 5 StR 258/00
Vereidigungsverbot bei Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB; ...
- BGH, 13.04.1999 - 1 StR 111/99
Beischlaf unter Verwandten; Vereidigung
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Literatur im Internet zu § 60 StPO
- § 60 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 60 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 60 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 157 II (Aussagenotstand) (zu § 60 Nr. 1, 1. Alt.)