Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   

§ 60

Von der Vereidigung ist abzusehen

1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Rechtsprechung zu § 60 StPO

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Literatur im Internet zu § 60 StPO

Querverweise

Auf § 60 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 60 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 55 (zu § 60 Nr. 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 157 II (Aussagenotstand) (zu § 60 Nr. 1, 1. Alt.)
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