Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 61

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

Rechtsprechung zu § 61 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 61 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 61 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 63 (zu § 61 Nr. 2)

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