Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 63

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

Rechtsprechung zu § 63 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 63 StPO

Querverweise

Auf § 63 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 63 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 61 Nr. 2

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