Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
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(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben

und der Zeuge hierauf spricht:

"Ja".

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 65 StPO

Querverweise

Auf § 65 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
Redaktionelle Querverweise zu § 65 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 155 Nr. 1 (Eidesgleiche Bekräftigungen) (zu § 65 I 2)

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