Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 65 StPO
Querverweise
Auf § 65 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 65 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 155 Nr. 1 (Eidesgleiche Bekräftigungen) (zu § 65 I 2)
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