Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
| 1. | der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, | |
| 2. | das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder | |
| 3. | der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt. |
(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
Rechtsprechung zu § 68b StPO
118 Entscheidungen zu § 68b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bamberg, 14.04.2008 - 1 Ws 157/08
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands
- OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 1 Ws 331/06
Vergütung des Zeugenbeistandes: Voraussetzungen des Anfalls einer ...
- OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08
Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit
- OLG Oldenburg, 20.12.2005 - 1 Ws 600/05
Strafprozess: Vergütung des nur für die Dauer der Vernehmung beigeordneten ...
- OLG Hamm, 23.10.2007 - 1 Ws 711/07
Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit; Beiordnung
- OLG Stuttgart, 30.05.2008 - 2 StE 2/05
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch eines einem Zeugen für die Dauer der ...
- OLG Dresden, 06.11.2008 - 2 Ws 103/08
Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands
- KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand ...
- OLG Köln, 06.01.2006 - 2 Ws 9/06
Strafrecht
- OLG Hamm, 07.11.2007 - 2 Ws 289/07
Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit; vorher Verteidiger
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Literatur im Internet zu § 68b StPO
- Stärkung der Verletztenrechte – Gefahr für den rechtsstaatlichen Strafprozess oder grundrechtlich gebotene Emanzipation?
von RA Margarete Gräfin von Galen, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2002, S. 110-115
über www.brak-mitteilungen.de - Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
- § 68b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zeugenbeistand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
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