Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Rechtsprechung zu § 6a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 6a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 6a StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 6a StPO
Querverweise
Auf § 6a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
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