Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
Rechtsprechung zu § 70 StPO
190 Entscheidungen zu § 70 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 2 Ws 80/13
- BGH, 19.05.2010 - 5 StR 182/10
Kronzeugenregelung (Anwendung auf das Tatopfer; Freiwilligkeit; Zeugenpflicht); ...
- BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
Beugehaft gegen einen Zeugen (Verhältnismäßigkeit; Haftunfähigkeit; Rote Armee ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.06.2011 - StB 8/11
RAF; Auskunftsverweigerungsrecht; Selbstbelastungsfreiheit; konkrete Gefahr einer ...
- BGH, 30.06.2011 - StB 8/11
- BGH, 28.12.2011 - 2 StR 195/11
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Erzwingung der Aussage eines Zeugen ...
- KG, 30.11.2012 - 4 Ws 130/12
Ordnungshaft nach § 70 StPO keine Verhaftung
- BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95
Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig
- BGH, 07.08.2008 - StB 11/08
Selbstbelastungsfreiheit; Auskunftsverweigerungsrecht; Ordnungsgeld; ...
- BGH, 07.08.2008 - StB 10/08
Selbstbelastungsfreiheit; Auskunftsverweigerungsrecht; Ordnungsgeld; ...
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Literatur im Internet zu § 70 StPO
- § 70 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81c
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 95
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 27 (Grundlose Zeugnisverweigerung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4 (zu § 70 I 2, II)