Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
Rechtsprechung zu § 70 StPO
- 16 Entscheidungen zu § 70 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 70 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Benennung der Rauschgiftlieferanten, 6.2.02
Art. 1 I, 2 I GG, § 55 I StPO, nemo tenetur, §§ 70 I, 161a II StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO);
§ 93 II 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 II ZPO)
- BVerfG, Reisepaßfund bei Terroristen, 21.8.00 (NJW 2000, 3775)
Art. 2 II 2, 104 I 1, § 55 I StPO, nemo tenetur, § 70 II StPO, Begründungsanforderungen für die Beugehaftentscheidung, § 311a StPO, Verhältnismäßigkeit der Beugehaft bei Fragen zu Randaspekten
- BVerfG, Briefanhaltung durch Ermittlungsrichter, 28.9.99 (NJW 2000, 273)
Art. 3 I GG, Willkürverbot: zur Frage, wann in der analogen Anwendung einer Vorschrift richterliche Willkür liegt (hier bejaht bei der analogen Anwendung von § 119 VI StPO auf den Vollzug der Erzwingungshaft gem. § 70 II StPO, § 171 StVollzG)
- BVerfG, Fahrerermittlung, 16.11.98 (NJW 1999, 779)
- BGH, Das K.O.M.I.T.E.E., 28.2.97 (NJW 1997, 1591)
Literatur im Internet zu § 70 StPO
- § 70 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81c
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 95
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 27 (Grundlose Zeugnisverweigerung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4 (zu § 70 I 2, II)
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