Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
§ 72

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Rechtsprechung zu § 72 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Jeansfaltenvergleichsgutachten, 27.10.99 (NJW 2000, 1350)
    § 267 StPO, §§ 72 ff StPO, Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

Literatur im Internet zu § 72 StPO

Querverweise

Auf § 72 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 72 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          §§ 48 ff
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 2 (zu §§ 72 ff)

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