Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   

§ 72

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Rechtsprechung zu § 72 StPO

44 Entscheidungen zu § 72 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 72 StPO

Querverweise

Auf § 72 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 72 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          §§ 48 ff
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 2 (zu §§ 72 ff)
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