Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 74 StPO
169 Entscheidungen zu § 74 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur ...
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zureichende ...
- OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei ...
- BGH, 14.02.2001 - 1 StR 8/01
Befangenheit des Sachverständigen; Unschuldsvermutung
- OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03
Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist, ...
- OLG Karlsruhe, 02.01.2013 - 2 Ws 1/13
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die ...
- OLG Stuttgart, 18.07.2012 - 2 Ws 273/11
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen verschiedener Banküberfälle: ...
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Literatur im Internet zu § 74 StPO
- § 74 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 28 (Sachverständige)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 74 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 191