Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.
Rechtsprechung zu § 75 StPO
23 Entscheidungen zu § 75 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 446/08
Urteilsgründe; Fehlen; abgekürztes Urteil; Ergänzung; Zulässigkeit
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 27.10.2008 - 445 P - 4/08
- LG Trier, 03.11.1986 - 1 Qs 265/86
- OLG Koblenz, 05.06.1986 - 1 Ss 238/86
StPO § 111 a Abs. 2
- LG Bückeburg, 30.06.1987 - Qs 73/87
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Schadensrecht - Erstattung von Sachverständigenhonorar
- OLG Karlsruhe, 25.03.2003 - 1 Ws 381/02
Ausbleiben des Dolmetschers in der Hauptverhandlung: Ausschluss der Verhängung ...
- AG Regensburg, 05.03.2007 - 9 C 3104/06
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.07.2010 - L 3 RJ 154/05
Zur Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen nach JVEG; u.a. für ...
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Querverweise
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)