Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Rechtsprechung zu § 79 StPO
80 Entscheidungen zu § 79 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.12.1992 - 1 StR 633/92
- OLG Schleswig, 04.10.1985 - 2 Ss 431/85
- BGH, 24.09.1974 - 3 StR 267/75
- BGH, 07.07.1997 - 5 StR 17/97
- BGH, 22.02.1967 - 2 StR 2/67
- BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08
Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die ...
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
- OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 752/04
Verstoß gegen die HandwerksOrdnung; Schwarzarbeitsgesetz; Eintragung in die ...
- OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 752/04
- OLG Hamm, 12.12.1995 - 4 Ss 888/95
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Literatur im Internet zu § 79 StPO
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Querverweise
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15 III (Urkundenübersetzer)
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