Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
Rechtsprechung zu § 80 StPO
37 Entscheidungen zu § 80 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 04.06.1996 - 1 Ws 133/96
- OLG Jena, 09.05.2007 - 1 Ws 180/07
Zwangsmaßnahmen
- LG Gera, 29.08.1995 - 320 Js 8075/94-5 AR 37/95
- OLG Celle, 18.06.1991 - 3 Ws 131/90
- BGH, 14.11.1961 - 5 StR 445/61
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2002 - C-153/00
Strafverfahren gegen Paul der Weduwe.
- OLG Köln, 28.10.2011 - 2 Ws 669/11
- OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des ...
- OLG Hamm, 03.11.2000 - 4 Ss OWi 1049/00
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs, ...
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99
Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO
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