Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
Rechtsprechung zu § 80 StPO
74 Entscheidungen zu § 80 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Jena, 09.05.2007 - 1 Ws 180/07
Zwangsmaßnahmen
- OLG Karlsruhe, 04.06.1996 - 1 Ws 133/96
- OLG Köln, 28.10.2011 - 2 Ws 669/11
Verwertbarkeit von gegenüber einer Sachverständigen gemachten Angaben einer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2002 - C-153/00
Strafverfahren gegen Paul der Weduwe.
- LG Gera, 29.08.1995 - 320 Js 8075/94
- OLG Celle, 18.06.1991 - 3 Ws 131/90
- BGH, 06.04.2011 - 2 StR 73/11
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen ...
- BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06
Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge
- BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98
BGH stellt Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten auf
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