Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 80a

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Literatur im Internet zu § 80a StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 80a StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
              § 64 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)

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