Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Rechtsprechung zu § 80a StPO
2 Entscheidungen zu § 80a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.10.2009 - 2 StR 205/09
Schriftliches Sachverständigengutachten und Recht auf ein faires Strafverfahren ...
- BGH, 10.05.1995 - 3 StR 111/95
Literatur im Internet zu § 80a StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 80a StPO:
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