Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
Rechtsprechung zu § 81 StPO
106 Entscheidungen zu § 81 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 10.10.2002 - 5 Ws 530/02
- OLG Karlsruhe, 04.06.1996 - 1 Ws 133/96
- OLG Oldenburg, 03.01.2006 - 1 Ws 1/06
Unterbringung zur Beobachtung in psychiatrischem Krankenhaus bei nicht ...
- OLG Bamberg, 01.03.1983 - Ws 614/82
- KG, 30.10.1996 - 1 HEs 158/96
- OLG Stuttgart, 29.03.1973 - 3 Ws 94/73
- BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
Zulässigkeit der Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01
Zulässigkeit der Unterbringung zur Vorbereitung der psychiatrischen Begutachtung ...
- BVerfG, 10.09.2001 - 2 BvR 1523/01
- OLG Köln, 28.01.2010 - 2 Ws 29/09
Verfahrensvoraussetzungen für eine Unterbringung zur Beobachtung
- BVerfG, 15.03.1995 - 2 BvR 563/95
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von längstens ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 81 StPO
- Gebotene psychiatrische Begutachtung in Fällen auffälliger Besonderheiten in der Tat und/oder bei dem Täter von VRiBGH Clemens Basdorf (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 81 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 162 (zu § 81 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 81 IV)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 (Unterbringung zur Beobachtung)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 2 II Nr. 1 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen