Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Rechtsprechung zu § 81a StPO
470 Entscheidungen zu § 81a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08
Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2008 - 5 Qs 68/08
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr: ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2008 - 5 Qs 68/08
- BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer ...
- BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08
Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer ...
- OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09
Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei ...
- OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer ...
- BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07
Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft
- BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07
- OLG Celle, 06.08.2009 - 32 Ss 94/09
Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt: Beweisverwertungsverbot für ein ...
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Literatur im Internet zu § 81a StPO
- Missachtung des Richtervorbehalts für Anordnung einer Blutentnahme (§ 81a StPO) - worauf muss der Verteidiger achten? von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. (Aufsatz)
VRR 6/2009
- Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot und Widerspruchslösung bei Blutentnahmen gem. § 81 a Abs. 2 StPO
von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz (Aufsatz, PDF-Format)
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)