Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Rechtsprechung zu § 81a StPO
- 14 Entscheidungen zu § 81a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 81a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, DNS-Analyse bei Verurteilten, 14.12.00 (BVerfGE 103, 21)
Art. 2 I, 1 I GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verfassungsmäßigkeit von § 81g StPO, § 2 DNA-IFG;
§§ 81a II, 81e, 81f I StPO, Anforderungen an die Sachprüfung durch das Gericht
- BGH, DNS-Untersuchung bei Rückkehr des ausgewiesenen Strafgefangenen, 23.12.99 (NStZ 2000, 212)
§ 81a II StPO, § 2 I DNA-IFG, keine "Vorratshaltung" von richterlichen Beschlüssen;
§ 13a StPO
- BGH, Lügendetektor II, 17.12.98 (NJW 1999, 657)
- OLG Frankfurt/Main, Brechmittel, 11.10.96 (StV 1996, 651)
§ 81a StPO, nemo tenetur, Grundsatz der Passivität, Art. 2 II 1 GG, Art. 1 I, 2 I GG;
§ 47 I;
§ 74, Einziehung bei Verwertungsverbot
- BVerfG, DNS-Analyse auf freiwilliger Basis, 27.2.96 (NJW 1996, 1587)
§ 81a StPO, "Massen-Screening" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO);
§ 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, Zurückhalten von Verteidigungsvorbringen im Strafverfahren führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, DNS-Analyse, 18.9.95 (NJW 1996, 771)
§ 81a StPO ist ausreichende Rechtsgrundlage für Untersuchungen im nichtcodierten Bereich, allgemeines Persönlichkeitsrecht (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO)
- BGH, Genom-Analyse, 21.8.90 (BGHSt 37, 157)
§ 81a StPO, Genom-Analyse (DNS-Analyse, genetischer Fingerabdruck) ist grds. zulässiges Beweismittel (Hinweis: vgl. nun auch die gesetzliche Regelung in §§ 81e ff StPO)
- BGH, Blutabnahme durch Medizinalassistent, 17.3.71 (BGHSt 24, 125)
§ 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn der Eingriff durch einen Nichtarzt vorgenommen worden ist, Unanwendbarkeit von § 136a StPO;
§ 113 StGB, Rechtmäßigkeit der Anordnung der unzulässigen Blutabnahme, bei schuldlosem Irrtum der Beamten
- BVerfG, Liquorentnahme, 10.6.63 (BVerfGE 16, 194)
§ 81a StPO, Art. 2 II GG, Bestimmtheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit bei körperlichen Zwangseingriffen
- BGH, Lügendetektor I, 16.2.54 (BGHSt 5, 332)
§ 244 II StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des Einsatzes eines Polygraphen wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde, Art. 1 I GG, (Hinweis: insoweit aufgegeben in der BGH-Entscheidung «Lügendetektor II» vom 17.12.98)
Literatur im Internet zu § 81a StPO
- § 81a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
Rechtsberatung
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