Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 81e

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 81e StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • LG Mainz, Abschiedsbrief des Selbstmörders, 7.12.01 (NStZ 2001, 499)
    §§ 81e, 81f, 81g, 1a, 81c StPO, keine Anordnung einer DNS-(DNA-)Analyse außerhalb eines bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Anfangsverdacht nach § 152 II StPO)

  • BVerfG, DNS-Analyse bei Verurteilten, 14.12.00 (BVerfGE 103, 21)
    Art. 2 I, 1 I GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verfassungsmäßigkeit von § 81g StPO, § 2 DNA-IFG;
    §§ 81a II, 81e, 81f I StPO, Anforderungen an die Sachprüfung durch das Gericht

  • BVerfG, DNS-Analyse auf freiwilliger Basis, 27.2.96 (NJW 1996, 1587)
    § 81a StPO, "Massen-Screening" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO);
    § 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, Zurückhalten von Verteidigungsvorbringen im Strafverfahren führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, DNS-Analyse, 18.9.95 (NJW 1996, 771)
    § 81a StPO ist ausreichende Rechtsgrundlage für Untersuchungen im nichtcodierten Bereich, allgemeines Persönlichkeitsrecht (Hinweis: DNS-(DNA-)Analyse jetzt speziell geregelt in §§ 81e ff StPO)

  • BGH, Genom-Analyse, 21.8.90 (BGHSt 37, 157)
    § 81a StPO, Genom-Analyse (DNS-Analyse, genetischer Fingerabdruck) ist grds. zulässiges Beweismittel (Hinweis: vgl. nun auch die gesetzliche Regelung in §§ 81e ff StPO)

Literatur im Internet zu § 81e StPO

Querverweise

Auf § 81e StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein

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