Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
| 1. | die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen, | |
| 2. | die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie | |
| 3. | die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
| 1. | erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | |
| 2. | auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | |
| 3. | fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) |
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt
| 1. | unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | |
| 2. | für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten. |
Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Rechtsprechung zu § 81g StPO
- 19 Entscheidungen zu § 81g StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 81g StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- LG Mainz, Abschiedsbrief des Selbstmörders, 7.12.01 (NStZ 2001, 499)
§§ 81e, 81f, 81g, 1a, 81c StPO, keine Anordnung einer DNS-(DNA-)Analyse außerhalb eines bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Anfangsverdacht nach § 152 II StPO)
- BVerfG, DNS-Analyse bei Verurteilten, 14.12.00 (BVerfGE 103, 21)
Art. 2 I, 1 I GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verfassungsmäßigkeit von § 81g StPO, § 2 DNA-IFG;
§§ 81a II, 81e, 81f I StPO, Anforderungen an die Sachprüfung durch das Gericht
- BGH, Untersuchung in Niedersachsen, 2.2.00 (BGHSt 45, 376)
§ 2 DNA-IFG, § 81g StPO, § 81f StPO, § 162 StPO, Entnahme von Körperzellen und DNA-Feststellung bilden zusammen eine Untersuchungshandlung, Zuständigkeit des Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen, auch wenn die Untersuchung an einem anderen Ort durchgeführt werden soll
- BVerfG, fehlende Prognosebegründung, 7.12.99 (StV 2000, 113)
Literatur im Internet zu § 81g StPO
- Zur Antizipation künftiger Strafverfolgung als Teil einer modernen Strafrechtspflege
von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dennis Bock, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 129
über www.zis-online.com - Außergewöhnlich: Eine Person mit zwei genetischen Identitäten - Vorsicht bei Genspuren! von VRiOLG Prof. Dr. Bernd v. Heintschel-Heinegg
Blogbeitrag vom 28.10.2008
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Querverweise
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 11 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131a II
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) (zu § 81g I)
- DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG)
- §§ 1 ff
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- § 8 VI
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