Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
§ 85

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Literatur im Internet zu § 85 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 85 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          §§ 48 ff

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