Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
§ 86

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

Rechtsprechung zu § 86 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "das Hausrecht geht dem Öffentlichkeitsrecht vor", 14.6.94 (BGHSt 40, 191) 
    § 169 S. 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn ein Augenschein (§ 86 StPO) auf privatem Grund stattfindet und der Eigentümer Unbeteiligten den Zutritt nicht gewährt (vgl. Art. 13 GG), (vgl. nunmehr auch § 144 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 266 I StPO, Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz (§ 260 III StPO), wenn wegen einer Tat verurteilt wurde, zu der ein förmlicher Einbeziehungsbeschluß zur Nachtragsanklage fehlt

Literatur im Internet zu § 86 StPO

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