Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
§ 9

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Rechtsprechung zu § 9 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 StPO

Querverweise

Auf § 9 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht