Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   

§ 9

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Rechtsprechung zu § 9 StPO

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Literatur im Internet zu § 9 StPO

Querverweise

Auf § 9 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
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