Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
Rechtsprechung zu § 91 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 91 StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- §§ 211 ff (Mord)
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