Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   

§ 94

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

Rechtsprechung zu § 94 StPO

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Literatur im Internet zu § 94 StPO

Querverweise

Auf § 94 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 51 (Anrechnung)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69a (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG)
      Verkehrsvorschriften
        § 2a (Fahrerlaubnis auf Probe)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
        § 25 (Fahrverbot)
     
      Verkehrszentralregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters)
        § 30a (Abruf im automatisierten Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 94 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 103 (zu §§ 94 ff)
          § 111a (zu § 94 III)
        Verteidigung
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 III 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 94 III)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
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