Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
§ 96

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

Rechtsprechung zu § 96 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Landshut-Entführung, 11.2.00 (NJW 2000, 1661) 
    Art. 6 III d MRK, Polizeibeamte als anonyme Zeugen;
    § 96 StPO, Unzulässigkeit eines "in camera"-Vorgehens im Strafverfahren (vgl. BVerfG, «"in-camera-Verfahren" im Verwaltungsprozeß»), Art. 19 IV GG, Beweiswürdigung mit großer Vorsicht;
    § 60 StPO, § 337 StPO, Fall des Nicht-Beruhens des Urteils auf einer fehlerhaften Vereidigung, § 261 StPO;
    (Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Landshut-Entführung (BVerfG)»)

  • BVerwG, Aussage des Bundesverfassungsschutzpräsidenten vor dem Berliner Abgeordnetenhaus, 13.8.99 (NJW 2000, 160)
    § 96 StPO, Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung einer Aussagegenehmigung vor einem Untersuchungsausschuß des Parlaments eines deutschen Landes;
    §§ 40, 50 I Nr. 1 VwGO

  • BGH, geheimgehaltener V-Mann, 24.6.98 (NJW 1998, 3577) 
    § 40 VwGO, § 23 EGGVG, Anfechtung einer Sperrerklärung nach § 96 StPO nur im Verwaltungsrechtsweg, da es sich im Schwerpunkt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt

  • BGH, Kampagnengeld PKK, 7.3.96 (BGHSt 42, 71)
    § 239a StGB;
    § 96 StPO, bloße Vertraulichkeitsbitte der Behörde ist für das Strafgericht unbeachtlich

  • BVerfG, Flick-Untersuchungsausschuß, 17.7.84 (BVerfGE 67, 100)
    Art. 44, § 96 StPO, § 30 AO

  • BVerwG, Kriminalpolizeiliche Handakte II, 27.4.84 (BVerwGE 69, 192)
    Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

  • BVerfG, V-Mann, 26.5.81 (BVerfGE 57, 250)
    § 99 I Nr. 1 StGB, Art. 103 II, 5 GG;
    § 251 II 2 StPO verletzt auch dann nicht das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2, 20 III GG), wenn der Zeuge von den Behörden geheim gehalten wird (vgl. §§ 54, 96 StPO)

Literatur im Internet zu § 96 StPO

Querverweise

Auf § 96 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 96 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen

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