Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)   
§ 97

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Rechtsprechung zu § 97 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Titanic - Das K.O.M.I.T.E.E., 22.8.00 (NJW 2001, 507)
    Beschlagnahme von "Bekennerschreiben", Art. 5 GG, Schutzbereich und Grenzen der Pressefreiheit, Verfassungsmäßigkeit des § 97 V 2 StPO aF (Hinweis: beachte die Anfügung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift durch Gesetz vom 15.2.02)

  • BGH, Notizen des Angeklagten, 25.2.98 (BGHSt 44, 46)
    Art. 6 III MRK, Art. 2 II GG, § 97 I StPO analog, Notizen, die der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nicht beschlagnahmt und gegen ihn verwendet werden, "nemo tenetur";
    § 53 StGB, mitbestrafte Vortat bei "Durchgangsdelikt";
    § 267 StPO, Pflicht zur Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichender Beurteilung durch den Tatrichter

  • BGH, 9,5 km mitgeschleifter Überfahrener, 13.11.97 (BGHSt 43, 300)
    § 53 I Nr. 3 StPO, § 97 I Nr. 2 StPO, Verwertungsverbot auch dann, wenn das Patientenverhältnis nicht zwischen dem Arzt und dem Angeklagten, sondern dem Arzt und einem ehemaligen Mitbeschuldigten (dessen Strafverfahren abgetrennt worden ist) bestand

  • BVerfG, Beschlagnahme von Filmmaterial, 1.10.87 (BVerfGE 77, 65) 
    §§ 97 V, 53 I Nr. 5 StPO, Art. 5 I 2 GG, Zugriff der Justiz auf selbstrecherchiertes Material von Rundfunkangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig;
    (Hinweis: beachte die einfachgesetzliche Neuregelung durch Änderungsgesetz vom 15.2.02)

  • BVerfG, "Spiegel"-Durchsuchung, 5.8.66 (BVerfGE 20, 162) 
    Art. 5 I 2 GG, § 97 V StPO, Durchsuchung bei der Presse wegen eines kritischen Berichts über die Bundeswehr ("Bedingt abwehrbereit");
    (Hinweis: beachte die Neuregelung des Rechts der Presse in §§ 53, 97 StPO durch StPO-Änderungsgesetz vom 15.2.02)

Literatur im Internet zu § 97 StPO

Querverweise

Auf § 97 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 97 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 108 III (zu § 97 V)
        Verteidigung
          § 148 I (zu § 97 I Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161 III (zu § 97 V)
    Landespressegesetz (LPresseG)
      §§ 13 ff (Anordnung der Beschlagnahme)
      § 19 (Beschlagnahme zur Beweissicherung)
      § 23 V (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot) (zu § 97 V)
      § 25 S. 2 (Landesrundfunkanstalten) (zu § 97 V)

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