Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Rechtsprechung zu § 98 StPO
407 Entscheidungen zu § 98 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98
Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung
- BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08
Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten ...
- BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03
Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Erschöpfung des ...
- BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
- BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97
Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme
- BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Düsseldorf, 18.09.1996 - 1 Ws 788/96
- BGH, 13.10.1999 - StB 7/99
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Anordnung der ...
- OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12
Telekommunikationsüberwachung, Zuständigkeit, Verweisung, Vollzug
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Literatur im Internet zu § 98 StPO
- Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - StPO-Reform 2007 - §§ 53b, 97, 98, 162 StPO von Dieter Kochheim
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a IV (zu § 98 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 164
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 40 II 2
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 32 II 2
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 23 III (zu § 98 II 2)
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