Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Rechtsprechung zu § 98 StPO
- 50 Entscheidungen zu § 98 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 98 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Durchsuchungsanordnung Bankschließfach, 16.10.02
Art. 13 GG, Bankschließfach ist keine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes;
Art. 2 GG, §§ 98, 102, 103 StPO, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Durchsuchungsbeschlusses
- BGH, Durchsuchung - Gefahr im Verzug, 7.12.98 (NJW 1999, 730)
§ 98 II 2 StPO gewährt - in erweiternder Auslegung - auch Rechtsschutz gegen die Art und Weise des Vollzugs der nicht richterlich angeordneten Durchsuchung gem. § 105 I 1 StPO (kein Fall des §§ 23 ff EGGVG - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung)
- BGH, vorläufige Festnahme für drei Stunden, 5.8.98 (BGHSt 44, 171)
§ 127 II StPO, Rechtsschutz nach § 98 II 2 StPO analog (nicht nach §§ 23 ff EGGVG) gegen erledigte nichtrichterlich angeordnete Festnahme durch die Polizei;
§ 121 II GVG, kein Vorlageverfahren, wenn die früheren abweichenden Entscheidungen durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt sind (vgl. § 31 BVerfGG)
Literatur im Internet zu § 98 StPO
- Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über www.humboldt-forum-recht.de - StPO-Reform 2007 - §§ 53b, 97, 98, 162 StPO von Dieter Kochheim
- § 98 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a IV (zu § 98 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 164
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 40 II 2
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 32 II 2
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 23 III (zu § 98 II 2)
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