Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
Rechtsprechung zu § 99 StPO
35 Entscheidungen zu § 99 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen Provider - Analoge Anwendung von § ...
- BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09
Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails
- KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08
Voraussetzungen für eine Postbeschlagnahme
- LG Freiburg, 26.08.1997 - III Qs 61/97
Einfuhr pornographischer Schriften durch Privatabnehmer
- LG Stuttgart, 21.10.1988 - 15 Qs 175/88
- LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09
Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung ...
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf ...
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
Zum selben Verfahren:
- LG Braunschweig, 12.04.2006 - 6 Qs 88/06
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Beschlagnahme von beim Provider endgültig ...
- LG Braunschweig, 12.04.2006 - 6 Qs 88/06
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Querverweise
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 (Vermögensbeschlagnahme)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 10 II 1
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