Straßenverkehrsgesetz

   I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e)   

§ 1
Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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Literatur im Internet zu § 1 StVG

Querverweise

Auf § 1 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Verkehrsvorschriften
        § 6 (Ausführungsvorschriften)
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