Straßenverkehrsgesetz
| I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e) |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Rechtsprechung zu § 1 StVG
141 Entscheidungen zu § 1 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 03.05.1999 - Ss 105/99
Tatzeit, Gleitschirmpropellermotor, Maschinenkraft, Triebwerk, Fahrerlaubnis, ...
- BVerwG, 30.04.1999 - 3 B 43.99
Geschwindigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Straßenbahnen durch ...
- OLG Hamm, 21.03.2001 - 13 U 216/00
Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei ...
- VG Aachen, 02.10.2012 - 2 L 426/12
Der Wasserwerfer als privates Fahrzeug
- OLG Rostock, 26.06.2008 - 1 Ss 95/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr
- OLG Zweibrücken, 20.02.1991 - 1 Ss 261/90
IntKfzVO §§ 4, 5; StVG § 1 Abs. 1 Nr. 1
- OLG München, 08.07.2011 - 10 U 5433/08
Haftungsverteilung bei Skiunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim ...
- OLG Celle, 28.04.1999 - 9 U 267/98
Inlineskater stürzt auf einem Schotterstück - Bauunternehmer muss eine Baustelle ...
- FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1195/08
Kraftfahrzeugsteuerschuld bei unpfändbarem Kfz keine Masseverbindlichkeit im ...
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Literatur im Internet zu § 1 StVG
- Elektrofahrräder
von RA Alexander Jaeger
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und die Klassifizierung von Elektrofahrrad, Pedelec & Co.
zfs 2011, 663-668.
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Querverweise
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 1