Straßenverkehrsgesetz
| I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e) |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Rechtsprechung zu § 1 StVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 1 StVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1 StVG
- Elektrofahrräder
von RA Alexander Jaeger
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und die Klassifizierung von Elektrofahrrad, Pedelec & Co.
zfs 2011, 663-668.
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Querverweise
Auf § 1 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 1
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