Straßenverkehrsgesetz
| I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e) |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Rechtsprechung zu § 1 StVG
100 Entscheidungen zu § 1 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 03.05.1999 - Ss 105/99
Tatzeit, Gleitschirmpropellermotor, Maschinenkraft, Triebwerk, Fahrerlaubnis, ...
- OLG Hamm, 21.03.2001 - 13 U 216/00
Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei ...
- OLG Celle, 28.04.1999 - 9 U 267/98
Inlineskater stürzt auf einem Schotterstück - Bauunternehmer muss eine Baustelle ...
- OLG Zweibrücken, 20.02.1991 - 1 Ss 261/90
- BayObLG, 21.12.1955 - RReg. 1 St 870/55
Bezugnahme auf eine fremde Anlage in der Revisionsbegründung
- OLG Rostock, 26.06.2008 - 1 Ss 95/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 10 S 864/10
Die Versagung der grünen Plakette für das Befahren von Umweltzonen beeinträchtigt ...
- BayObLG, 06.04.1993 - 1St RR 59/93
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind ...
- BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07
Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar
- OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1110/10
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Literatur im Internet zu § 1 StVG
- Elektrofahrräder
von RA Alexander Jaeger
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und die Klassifizierung von Elektrofahrrad, Pedelec & Co.
zfs 2011, 663-668.
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Querverweise
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 1
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