Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
§ 12
Höchstbeträge

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.

Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Rechtsprechung zu § 12 StVG

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Literatur im Internet zu § 12 StVG

Querverweise

Auf § 12 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 12a (Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter)
        § 12b (Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge)
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)

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