Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   

§ 12b
Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.

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Literatur im Internet zu § 12b StVG

Querverweise

Auf § 12b StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
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