Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   

§ 14
Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 14 StVG

121 Entscheidungen zu § 14 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 14 StVG

Querverweise

Auf § 14 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 StVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist)
            § 199 I, II (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen)
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