Straßenverkehrsgesetz

   II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 14 StVG

235 Entscheidungen zu § 14 StVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 StVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 14 StVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist)
            § 199 I, II (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen)
Was ist das?

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