Straßenverkehrsgesetz

   II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Rechtsprechung zu § 20 StVG

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