Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
§ 20
Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Literatur im Internet zu § 20 StVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 StVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 20 StVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht