Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, | |
| 2. | die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder | |
| 3. | eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 22b StVG
2 Entscheidungen zu § 22b StVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05
Digitale Programmierung von Wegstreckenzählern (Verfälschen; Computerprogramme ...
- BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22b StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- § 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 22b StVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen