Straßenverkehrsgesetz

   III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
§ 24
Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 24 StVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 24 StVG

Querverweise

Auf § 24 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 25 (Fahrverbot)
        § 26 (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung)
        § 26a (Bußgeldkatalog)
     
      Verkehrszentralregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters)
        § 28a (Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog)
     
      Fahrzeugregister
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
        § 40 (Übermittlung sonstiger Daten)

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