Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 24 StVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 24 StVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 24 StVG
Querverweise
Auf § 24 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- StVG
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Verkehrszentralregister
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Straßenverkehrs-Ordnung (0StVO310809)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 69a (Ordnungswidrigkeiten)
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