Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 24b StVG
2 Entscheidungen zu § 24b StVG in unserer Datenbank:
- VG Stade, 22.09.2005 - 1 B 169/05
- VG Stade, 22.09.2005 - 1 B 1699/05
Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens bei wiederholten ...
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