Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 25a StVG
98 Entscheidungen zu § 25a StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88
Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters
- VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 97/09
- AG Rockenhausen, 24.10.2005 - OWi 224/05
- AG Kehl, 26.11.2008 - 6 OWi 4/08
- VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 43-IV-07
- AG Frankfurt/Main-Höchst, 10.05.1994 - Hö 9d OWi 5/94
- VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
Beschluss des AG zur Überbürdung der Kosten des Bußgeldverfahrens gem § 25a ...
- AG Frankfurt/Main, 14.07.2009 - 994 OWi 5/09
- OLG Hamm, 03.11.1998 - 2 Ss OWi 1181/98
Fahrverbot bei § 24 a StVG, Betroffener als freier Mitarbeiter tätig, ...
- AG Kehl, 05.08.2008 - 6 OWi 3/08
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
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